Bürozeiten

Wir möchten uns gerne für Sie Zeit nehmen und würden uns freuen wenn Sie mit uns einen Termin vereinbaren.

 

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Informationen - Nützliches

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die Einkommensteuer gemäß § 35a Abs. 3 EStG auf Antrag um 20 % der gezahlten Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro im Jahr.

 

Die Absetzbarkeit (präziser: Abzug bzw. Steuerermäßigung) bezieht sich nur auf die Lohnkosten (Arbeitslohn des Handwerkers) und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe schlüsseln daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten auf. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. Mit dem Handwerksunternehmen sollte daher schon vor der Rechnungstellung über die erforderliche Aufteilung auf der Rechnung gesprochen werden. Als Auftraggeber eines Handwerkers ist darauf zu achten, dass in der Rechnung Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer aufgeführt sind.



Ausnahmen: Wurden die Handwerkerkosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben bereits geltend gemacht, ist keine Einreichung möglich.

Weitere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit unserer Leistungen erhalten Sie direkt bei uns. Nehmen Sie hierzu einfach zu uns Kontakt auf oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin.